Ortschafts- &Ortsteilratswahlen



Ortschaften und Ortsteile sind die kleinsten politischen Einheiten in Thüringen. Sie bilden sich aus mehreren Dörfern oder Stadtteilen und vertreten eine Ortschaft oder einen Ortsteil gegenüber der Gemeinde oder Stadt.

Seit der Einführung des Modells der Landgemeinde 2008 ist zwischen der Ortschaftsverfassung einer Landgemeinde und der Ortsteilverfassung in anderen Gemeinden zu unterscheiden.

Ortschafts-/Ortsteilratswahl: gewählt werden Vertreter der Bürger im Ortschafts-/Ortsteilrat

Dauer der Wahlperiode: 5 Jahre

Wahlsystem: Verhältniswahl (im Ausnahmefall auch Mehrheitswahl falls keine Kandidaten benannt wurden)

Stimmenanzahl: 3 pro Wähler oder Wählerin

Wählen dürfen: deutsche Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie EU-Bürger und EU-Bürgerinnen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde wohnen

Wählbar sind: deutsche Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie EU-Bürger und EU-Bürgerinnen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde wohnen

Wer darf wählen und
wer wird gewählt?


Innerhalb einer Landgemeinde hat diese für die Ortsteile eine Ortschaftsverfassung einzuführen. Dabei können auch mehrere benachbarte Ortsteile gemeinsam eine solche erhalten.

Der Ortschaftsbürgermeister oder die Ortschaftsbürgermeisterin wird wie auch der Ortschaftsrat für die Dauer der Amtszeit des Gemeinderates gewählt, also 5 Jahre. Je nach Einwohnerzahl der Ortschaft beträgt die Zahl der Ratsmitglieder zwischen vier und 10 Personen.

Wie wird
gewählt?

Die Wahlen der Ortschafts- und der Ortsteilräte erfolgen nach den gleichen Grundsätzen der Gemeinderatswahlen. Es handelt sich also normalerweise um Verhältniswahlen, jeder Wähler und jede Wählerin hat 3 Stimmen. Wählen können alle Deutschen und EU-Bürger und EU-Bürgerinnen mit Wohnsitz in der Ortschaft seit mindestens 3 Monaten und im Alter von mindestens 16 Jahren. Alle deutschen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie EU-Bürger und EU-Bürgerinnen können zur Wahl antreten.

Ortschaften und Ortsteile haben einen ehrenamtlichen Ortsvorstehenden im Sinne eines beziehungsweise einer Ortschafts- oder Ortsteilbürgermeisterin. Der Ortsteilbürgermeister ist Ehrenbeamter der Gemeinde und wird nach den für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters geltenden Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gewählt. Wird ein Ortsteilbürgermeister nicht gewählt oder nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, wählt der Ortsteilrat den Ortsteilbürgermeister aus seiner Mitte.

Was sind
Ortsteile?


Gemeinden, die keine Landgemeinde sind, können für alle oder einzelne Ortsteile eine Ortsteilverfassung einführen. Es können auch mehrere benachbarte Ortsteile eine gemeinsame Ortsteilverfassung erhalten.

Der Ortsteilbürgermeister oder die Ortsteilbürgermeisterin und der Ortsteilrat werden für die Dauer der Amtszeit des Gemeinderates gebildet, also ebenfalls für 5 Jahre. Je nach Einwohnerzahl beträgt die Zahl der Ortsteilsratsmitglieder zwischen 4 und 10 Personen.

Wann wird
gewählt?

Die Ortschaftsrats- und Ortsteilratswahlen finden in der Regel zusammen mit den Wahlen zu den übrigen Kommunalparlamenten statt.